Die Benutzerordnung steht als PDF-Download zur Verfügung:
Kletteranlage_Benutzerordnung_Stand_01.01.2016
DAV-Kletteranlage Phoenix-Park Beckum Benutzungsordnung
1. Berechtigung
1.1 Nur Befugte dürfen die Kletteranlage betreten und dort klettern.
1.2 Befugte sind:
1.2.1 alle Personen, die im Besitz einer gültigen Jahres- oder Tageskarte sind.
1.3 Nicht klettern bzw. die Anlage betreten dürfen:
1.3.1 Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, sofern sie sich nicht in Begleitung eines befugten Erwachsenen gemäß Punkt 1.2 befinden.
1.3.2 Personen, denen der Vorstand der Sektion das Klettern oder Betreten der Kletteranlage untersagt hat, insbesondere gemäß Punkt 5.1
1.3.3 natürliche Personen, die die Kletteranlage gewerblich oder kommerziell nutzen wollen.
1.3.4 Personen, die die Anlage nicht durch die Eingangstür betreten haben.
2. Zutritt
2.1 Der Zutritt ist nur durch die Eingangstür gestattet.
2.2 Die Kletteranlage muss bei Einbruch der Dunkelheit verlassen werden.
2.3 Bei Gewitter darf die Anlage nicht betreten bzw. muss diese verlassen werden.
2.4 Die Beauftragten der Sektion sind berechtigt, die Benutzer der Kletteranlage zu kontrollieren, ob sie zum Kreise gemäß Punkt 1.2 gehören.
2.5 Von Personen, die die Kletteranlage ohne Besitz einer gültigen Jahreskarte oder Tageskarte benutzen, wird eine erhöhte Klettergebühr in Höhe von 30,– Euro erhoben. Im Wiederholungsfall kann Anzeige wegen Hausfriedensbruch erfolgen.
3. Haftung
3.1 Jeder klettert auf eigene Gefahr. Eltern haften für ihre Kinder.
3.2 Es darf nur unter Einhaltung der anerkannten sicherungstechnischen Richtlinien geklettert werden. Das Klettern ohne Sicherung ist nur an der Boulder-/Aufwärmwand gestattet.
3.3 Zur Sicherung müssen die Zwischenhaken benutzt werden und zur Umlenkung die hierfür vorgesehenen Umlenkeinrichtungen/Standhaken. Für die nicht ordnungsgemäße Nutzung der Anlage wird keinerlei Haftung übernommen.
3.4 Durch das Betreten der Anlage versichert der Benutzer, dass er über Kletterkenntnisse und Einsicht in die Gefahren des Kletterns verfügt.
3.5 Schadensersatzansprüche gegen die Sektion bzw. deren Mitgliedern oder Organe sowie gegen deren Beauftragten sind ausgeschlossen, sofern sie nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen sind. Die Haftung für klettertypische Gefahren ist grundsätzlich ausgeschlossen.
4. Verhaltensregeln in der Anlage
4.1 Tritte und Griffe, Struktur und Haken dürfen von den Benutzern weder neu angebracht noch verändert oder beseitigt werden.
4.2 Die Beschädigung oder das Beschmieren der Kletteranlage ist strengstens untersagt und kann strafrechtlich verfolgt werden.
4.3 Die Anlage und das Gelände sind pfleglich zu behandeln. Abfälle dürfen nicht weggeworfen oder dort zurückgelassen werden.
4.4 Offenes Feuer oder das Betreiben eines Grills ist innerhalb der Anlage nicht gestattet. Die Benutzung der Kletteranlage nach Genuss alkoholischer oder anderer berauschender Mittel ist verboten.
4.5 Das Übersteigen der Umzäunung der Anlage ist untersagt.
4.6 Für die menschlichen Bedürfnisse sind die Anlagen beim Kiosk zu benutzen.
4.7 Fahrräder müssen in der Nähe des Einganges abgestellt werden.
4.8 Die Sektion oder deren Beauftragte sind berechtigt, jeden Verursacher regelwidrigen Verhaltens zur Verantwortung zu ziehen.
5.0 Hausrecht
5.1 Das Hausrecht über die Kletteranlage der Sektion Beckum üben der Vorstand und deren Beauftragte aus. Deren Anordnungen sind zu befolgen. Wer gegen die Benutzungsordnung verstößt, kann dauernd oder auf Zeit von der Benutzung der Kletteranlage ausgeschlossen werden. Das Recht, aus Verstößen gegen die Benutzungsordnung Schadensersatzansprüche geltend zu machen, bleibt hiervon unberührt.
Beckum, 1. Januar 2016
Thomas Roßbach (1. Vorsitzender)
Jürgen Brexler (2. Vorsitzender)
Hubert Stövesand (Schatzmeister)